§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Pagan Federation International Deutschland e.V.
(2) Er hat den Sitz in 12105 Berlin. Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des/der ersten Vorsitzenden.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist:
- öffentliche Aufklärung und Information über das Heidentum
- Abbau von Vorurteilen und Abbau von Diskriminierung gegenüber dem Heidentum und seinen Anhängern
- Vernetzung und Förderung der Kommunikation von Heiden untereinander
- Förderung alter heidnischer Bräuche
- Veranstaltungen in heidnischem Kontext
- Völkerverständigung
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- das Schaffen von Kontakten zwischen Heiden, sowohl in Deutschland als auch weltweit
- freundschaftliche Interaktion mit anderen Glaubensgemeinschaften
- Veranstaltungen (Treffen, Fachkonferenzen, geführte Wanderungen, Konzerte)
- Öffentlichkeitsarbeit (Internetseiten, Flyer, Broschüren, Veranstaltungen)
- Unterstützung in Diskriminierungsfällen durch Beratung und Vermittlung, soweit möglich
- Sowie das Agieren im internationalen Kontext mit den übergeordneten Dachverbänden und der gegenseitigen Hilfe im Aufbau und in der Organisation der Pagan Federation und der Pagan Federation International.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist und welche die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein früherer Austritt ist nur möglich bei einstimmigem Beschluss des Vorstands. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen diese Satzung oder die Ziele und Interessen des Vereins wiederholt oder schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann insbesondere auch für die Kundgabe einer offenkundigen verfassungsfeindlichen Gesinnung ausgeschlossen werden.
(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mehrheitlich entscheidet.
(7) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
§ 5 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 1⁄2 fache Jahresbeitrag sein.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(2) Inoffizielles Gremium ist der Beirat, der sich aus beratenden Mitgliedern oder vereinsfremden Personen zusammensetzt. Der Beirat wird vom Vorstand ernannt und berät den Vorstand. Er hat darüber hinaus keine Funktion.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden / Kassenwart
- dem Schriftführer
(2) Der Verein wird durch drei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand kann einem Mitglied des Vorstandes schriftlich Prokura erteilen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ende ihrer Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Koordination der Aktivitäten des Vereins
- Mitgliederverwaltung
- Verwaltung der Finanzen des Vereins
- Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zusammen mit den Mitgliedern
- Vertretung des Vereins nach Außen
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit anwesend ist (mindestens 2 Vorstände)
Sitzungen des Vorstandes können online oder als Telefonkonferenz durchgeführt werden.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren sind schriftlich niederzulegen und von den Vorständen eigenhändig zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung mehrheitlich festgelegt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- Wahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstandes,
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihre Änderung,
- Gebührenbefreiungen,
- Auflösung des Vereins,
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Satzungsänderungen.
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss seine Stimme persönlich abgeben.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an.
Stichting Pagan Federation International registered in The Hague, the Netherlands
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder heidnisch-religiöse Zwecke zu verwenden hat.
Letzte Änderung der Satzung: Mitgliedervollversammlung am 9. Dezember 2017
Geschäftsordnung
6 f) Geschäftsordnung des Vorstandes
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand der PFI e.V. gibt sich folgende Geschäftsordnung:
Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in die Regionalkoordinator/innen, der Beirat und zu besonderen Aufgaben berufene Mitglieder des Vereins.
Online Sitzungen
Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können online stattfinden. Zur Sitzung ist 14 Tage vorher schriftlich (per Mail) einzuladen. Die Sitzung ist zu protokollieren (Ergebnisprotokoll).
Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende/n.
Diese Sitzungen sollten mehrmals im Jahr, mindestens jedoch zweimal oder bei Bedarf durchgeführt werden
Aufgabenverteilung
Die Aufgaben im Vorstand verteilen sich wie folgt:
- Vorsitzende/r
Vertretung des Vereins nach außen, Mitgliederverwaltung, Einberufung von Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliedervollversammlung, Organisation der PFI Konferenz - Vorsitzende/r (Schatzmeister/in)
Vertretung des Vereins nach außen, Verwaltung der Vereinsfinanzen und Beitragsverwaltung inklusive Banking und Mahnwesen, Organisation der PFI Konferenz
Schriftführer/in
Vertretung des Vereins nach außen, Führen von Protokollen auf Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes so wie auf der Mitgliederversammlung
Übersetzungen von Unterlagen und Texten zwischen der internationalen und deutschen PFI vom Englischen ins Deutsche und umgekehrt
Pflege von Website und Newsletter
Mailing an Mitglieder in Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand kann zur Lösung solcher Aufgaben weitere Mitglieder hinzuziehen.
Regionalkoordinator/innen
In den Bundesländern und Regionen können Regionalkoordinator/innen (RCs) ernannt werden.
Die Ernennung und Entlassung von Regionalkoordinator/innen liegt in der Vollmacht des Vorstandes.
Die Aufgaben der RC beinhalten folgende Aktivitäten:
- RCs organisieren lokale Veranstaltungen wie Stammtische oder lokale Konferenzen
- RCs gestalten die Website und Facebook-Site mit durch Berichte und Mitteilung von Veranstaltungsterminen. Sie senden diese Berichte eigenständig an den Vorstand.
- RCs repräsentieren die PFI im lokalen interreligiösen Dialog.
- RCs erstellen Beiträge für den Newsletter und senden diese eigenständig an den Vorstand
- RCs können auch als Medienbeauftragte oder interreligiöse Koordinatoren fungieren.
- Die RCs stimmen ihre Arbeit, insbesondere in den Medien und bei öffentlichen Events eng mit dem Vorstand ab.
Kriterien für Regionalkoordinator/innen
Die RCs sollten das Vertrauen des Vorstandes genießen und in enger Abstimmung mit dem Vorstand arbeiten. RCs können auch Mitglieder in anderen Vereinen sein, sollten aber zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht zeitgleich im Vorstand eines anderen heidnischen/paganen Vereins sein.
Es wird empfohlen, in den Regionen lokale Mitgliederversammlungen durchzuführen, die lokalen RCs ihr Vertrauen aussprechen. Die Organisation liegt in den Händen der RCs.
6 g) Geschäftsordnung für PFI Veranstaltungen (Tagungen, Stammtische, Infotische u.a.)
Tagungen, Stammtische und Infotische, die den Titel „Pagan Federation International e.V.“ führen und das Logo nutzen wollen, sollten folgende Kriterien erfüllen:
Tagungen, Workshops, Infotische
Inhalte decken sich mit der Vereinssatzung und sind mit den RCs und /oder dem Bundesvorstand abgestimmt.
Insbesondere Infotische in der Öffentlichkeit sowie Medienauftritte, bei denen im Namen des Vereins gesprochen wird, sind dem Vorstand und den zuständigen RCs vorher und anschließend in ihrem Ergebnis mitzuteilen.
Berichte und Fotos sollten nach Möglichkeit für die Websites und Newsletter dokumentiert werden. Hier ist auf Persönlichkeits- und Urheberrecht zu achten.
Lokale Tagungen, Workshops und Infotische agieren wirtschaftlich unabhängig von der PFI. Sie können Unterstützung durch die Bereitstellung von Info- und Werbematerial wie Flyer, Aufkleber und Banner erhalten. Dazu ist rechtzeitig mit dem RC und dem Vorstand Kontakt aufzunehmen.
Eigenständiges Infomaterial, das Logo und Schriftzug der PFI enthält, ist vor dem Verteilen zunächst dem Vorstand vorzulegen.
Stammtische
PFI Stammtische sind private Veranstaltungen der Organisator/innen und keine Mitgliederversammlung der PFI. Daher haben die Organisator/innen das volle Hausrecht, um über Ort, Zeit, Dauer, anwesende Personen und den Ausschluss vom Besuch eigenständig zu bestimmen.
Ein Stammtisch darf sich dann als „PFI Stammtisch“ bezeichnen, wenn mindestens eine/r der Organisator/innen RC ist und/oder als PFI Mitglied den Stammtisch in enger Abstimmung mit RC und Vorstand betreibt.
Das Recht, einen Stammtisch „PFI Stammtisch“ zu nennen sowie das Logo und den Schriftzug zu führen, erteilt der Vorstand in Abstimmung mit der/dem zuständigen RC. Wenn nötig kann der Vorstand einem Stammtisch dieses Recht auch wieder entziehen.
Eine Aufgabe von PFI Stammtischen ist die Öffentlichkeitsarbeit als Anlaufpunkt für Interessent/innen und Medien. Daher ist eine ausreichende öffentliche Zugänglichkeit zu gewährleisten.
Medienanfragen dürfen nicht pauschal abgelehnt, können aber an die/den RC und den Vorstand weitergeleitet werden.
Es wird für PFI Stammtische und Veranstaltungen als Teil der Hausordnung empfohlen:
„Die Darstellung von extremistischem, antisemitischem oder anderweitig diskriminierendem Gedankengut ist auf unseren Veranstaltungen verboten.
Darunter fällt u. a. die Beleidigung von Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung, das Tragen oder Mitführen entsprechender Symbole und Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe im extremen Feld anzusiedeln sind, das Mitführen entsprechender Materialien und deren Verbreitung.“
Stand der GO vom 9. Dezember 2017